Seit dem 1. Januar 2024 gilt § 14a EnWG für neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen ab 4,2 kW. Betroffen sind Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen und Stromspeicher.
Wer eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher, Wärmepumpe, Klimaanlage, Wallbox oder eine andere leistungsstarke elektrische Anlage installieren möchte, sollte sich frühzeitig mit der Netzanmeldung beim zuständigen Verteilnetzbetreiber beschäftigen.
Denn leistungsstarke Verbraucher und Erzeugungsanlagen beeinflussen das Stromnetz. Der Verteilnetzbetreiber muss deshalb wissen, welche Anlage an welchem Netzanschluss betrieben wird, welche Leistung sie hat und welche technischen Eigenschaften für den Netzbetrieb relevant sind.
Insbesondere bei neuen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW gelten seit dem 1. Januar 2024 die Vorgaben des § 14a EnWG. Dazu gehören insbesondere private Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen, Klimaanlagen und Stromspeicher hinsichtlich ihres Strombezugs.
Eine Netzanmeldung ist die Mitteilung an den zuständigen Verteilnetzbetreiber (VNB), dass eine neue elektrische Anlage angeschlossen, geändert oder erweitert werden soll.
Der Verteilnetzbetreiber ist für das örtliche Stromnetz zuständig. Er prüft anhand der gemeldeten technischen Daten, ob und unter welchen Bedingungen die geplante Anlage an das bestehende Netz angeschlossen werden kann.
Bei einer Photovoltaikanlage betrifft die Anmeldung nicht nur den Stromverbrauch, sondern auch die geplante Stromeinspeisung ins öffentliche Netz. Bei einer Wärmepumpe, Wallbox oder Klimaanlage steht dagegen vor allem die zusätzliche Bezugsleistung im Mittelpunkt.
Die konkreten Anmeldeverfahren, Formulare und erforderlichen Unterlagen können sich je nach Netzbetreiber unterscheiden. Deshalb muss die Anmeldung immer beim zuständigen örtlichen Verteilnetzbetreiber erfolgen.
Typische Anlagen, bei denen eine Anmeldung beziehungsweise technische Abstimmung mit dem Netzbetreiber erforderlich ist:
Gerade Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen, Klimaanlagen und Stromspeicher können aufgrund ihrer möglichen Leistungsaufnahme das Niederspannungsnetz stärker belasten. Sie gehören deshalb zu den von den §-14a-Regelungen erfassten Anlagen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch Stromerzeugungsanlagen müssen netzseitig erfasst und entsprechend den geltenden Anschlussregeln angemeldet werden. Dazu gehören beispielsweise:
Bei einer PV-Anlage ist insbesondere relevant, wie viel Leistung installiert wird, wie viel Leistung maximal ins Netz eingespeist werden kann und welche technischen Einrichtungen für Messung, Regelung und Netzanschluss vorgesehen sind.
Für Erzeugungsanlagen bestehen darüber hinaus eigene technische Vorgaben des EEG. Unter anderem müssen die technischen Voraussetzungen für Messung und gegebenenfalls Steuerung der Einspeiseleistung erfüllt werden.
Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen und Batteriespeicher können deutlich höhere Leistungen aufnehmen als klassische Haushaltsgeräte. Wenn beispielsweise viele Wärmepumpen oder Elektrofahrzeuge gleichzeitig Strom beziehen, kann das örtliche Niederspannungsnetz stärker belastet werden.
Genau hier setzt § 14a EnWG an. Für neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen ab 4,2 kW besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Teilnahme an der netzorientierten Steuerung. Der Verteilnetzbetreiber kann bei einer drohenden lokalen Überlastung den netzwirksamen Leistungsbezug vorübergehend reduzieren.
Dabei geht es nicht darum, eine Wärmepumpe oder Wallbox einfach dauerhaft abzuschalten. Vielmehr soll der Strombezug in einer kritischen Netzsituation begrenzt werden.
Der Ausbau von Wärmepumpen, Elektromobilität, Batteriespeichern und anderen elektrischen Anwendungen erhöht den Strombedarf im Verteilnetz. Die netzorientierte Steuerung soll ermöglichen, dass neue Anlagen trotz zunehmender Belastung möglichst schnell angeschlossen werden können und gleichzeitig die Versorgungssicherheit erhalten bleibt.
Für die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung sieht § 14a EnWG außerdem Netzentgeltreduzierungen vor.
Zu den typischen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gehören insbesondere:
einschließlich bestimmter Zusatz- und Notheizvorrichtungen wie Heizstäbe.
private Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge.
Anlagen zur Raumkühlung können ebenfalls erfasst sein.
Stromspeicher werden hinsichtlich der Bezugsrichtung, also beim Laden aus dem öffentlichen Netz, betrachtet.
Entscheidend sind dabei die jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen und die technische Ausgestaltung der Anlage.
Eine Photovoltaikanlage ist sowohl Erzeugungsanlage als auch Bestandteil des elektrischen Gesamtsystems eines Gebäudes.
Bei einer PV-Anlage mit Batteriespeicher können mehrere Energieflüsse gleichzeitig auftreten:
Der Netzbetreiber muss deshalb unter anderem wissen, welche Komponenten installiert werden und welche elektrischen Leistungen vorgesehen sind.
Bei einem Stromspeicher ist für § 14a insbesondere die Stromentnahme aus dem Netz, also das Laden des Speichers aus dem öffentlichen Netz, relevant. Stromspeicher sind in dieser Bezugsrichtung ausdrücklich Bestandteil der Regelungen zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.
Bei einem modernen Energiesystem werden PV-Anlage, Batteriespeicher, Wärmepumpe, Wallbox und weitere Verbraucher zunehmend miteinander verbunden.
Ein Energiemanagementsystem (EMS) kann beispielsweise dafür sorgen, dass möglichst viel selbst erzeugter Solarstrom im Gebäude genutzt wird:
PV → Hausverbrauch → Batteriespeicher → Wärmepumpe → Wallbox → Netzeinspeisung
Das kann den Eigenverbrauch erhöhen und gleichzeitig helfen, den Strombezug aus dem öffentlichen Netz sinnvoll zu steuern.
Auch für § 14a kann ein Energiemanagementsystem interessant sein. Die Bundesnetzagentur sieht grundsätzlich die Möglichkeit, den netzwirksamen Leistungsbezug mehrerer steuerbarer Anlagen gemeinsam zu betrachten. Dadurch kann beispielsweise selbst erzeugter PV-Strom für das Laden eines Elektrofahrzeugs genutzt werden, ohne dass dieser Strombezug aus dem öffentlichen Netz stammt.
Welche Unterlagen konkret verlangt werden, hängt vom jeweiligen Verteilnetzbetreiber und von der geplanten Anlage ab.
Typischerweise werden unter anderem folgende Angaben benötigt:
Je nach Anlagentyp können beispielsweise erforderlich sein:
Bei Photovoltaikanlagen sind insbesondere Modulleistung, Wechselrichterleistung, Anlagenkonzept, Einspeiseart, Speicher und Messkonzept von Bedeutung. Bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen kommen zusätzlich Angaben zur technischen Umsetzung der Steuerbarkeit hinzu.
Die persönlichen Daten sind keine reine Formalität. Der Verteilnetzbetreiber muss den Netzanschluss und die dazugehörige technische Anlage eindeutig einem Anschlussnutzer beziehungsweise Anlagenbetreiber zuordnen können.
Das ist beispielsweise notwendig für:
Bei einer Photovoltaikanlage müssen außerdem bestimmte Anlagendaten dokumentiert werden, beispielsweise die installierte Leistung und das Inbetriebnahmedatum. Der Netzbetreiber benötigt diese Angaben also, um die technische und energiewirtschaftliche Abwicklung des Netzanschlusses korrekt durchführen zu können.
Bei einer neuen PV-Anlage wird häufig angenommen, dass erst die Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber den maßgeblichen Zeitpunkt für die Einspeisevergütung bestimmt. Das ist eine wichtige Unterscheidung.
Entscheidend ist der gesetzliche Inbetriebnahmebegriff des EEG. Das EEG knüpft die Inbetriebnahme an die erstmalige Inbetriebsetzung nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft.
Die technische Fertigstellung beziehungsweise Fertigmeldung durch den Installateur dokumentiert, dass die Anlage technisch fertiggestellt und entsprechend den geltenden Anforderungen errichtet wurde. Der Netzbetreiber kann seine eigenen Arbeiten – beispielsweise am Zählerplatz, beim Messkonzept oder bei der weiteren netzseitigen Abwicklung – gegebenenfalls erst später durchführen.
Für die Einspeisevergütung ist der gesetzliche Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage relevant. Entsprechend wichtig ist eine nachvollziehbare Dokumentation der technischen Fertigstellung und Inbetriebnahme.
Eine Photovoltaikanlage wird im Juni vollständig montiert und technisch betriebsbereit hergestellt. Der Installateur führt die erforderlichen Arbeiten durch und meldet die technische Fertigstellung an den Netzbetreiber. Der Netzbetreiber kann den erforderlichen Zählerwechsel beziehungsweise weitere netzseitige Arbeiten erst einige Wochen später durchführen.
Diese zeitliche Verzögerung macht den späteren Zählertermin nicht automatisch zum EEG-Inbetriebnahmedatum.
Deshalb sollten Betreiber und Installateur die technische Fertigmeldung, das Inbetriebnahmeprotokoll und die relevanten Anlagendaten sorgfältig dokumentieren.
Bei einer PV-Anlage sollten mehrere Schritte voneinander unterschieden werden:
Die geplante Anlage wird dem zuständigen Verteilnetzbetreiber entsprechend dessen Vorgaben gemeldet.
Der Netzbetreiber prüft die Anschlussmöglichkeit und legt gegebenenfalls technische Anforderungen fest.
Die Anlage wird entsprechend der technischen Vorgaben errichtet.
Der Installateur dokumentiert die Fertigstellung und die technischen Daten der Anlage.
Zähler, Messkonzept und gegebenenfalls weitere technische Einrichtungen werden umgesetzt.
Dazu können beispielsweise die erforderlichen Meldungen im Marktstammdatenregister und die Abwicklung der Einspeisevergütung gehören.
Gerade bei PV-Anlagen ist es sinnvoll, die einzelnen Termine und Dokumente sauber zu dokumentieren.
Die Regelungen des § 14a EnWG betreffen in erster Linie steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Eine normale PV-Anlage fällt nicht allein deshalb unter § 14a, weil sie beispielsweise 10, 15 oder 20 kWp installiert hat.
Für Erzeugungsanlagen gelten jedoch eigene technische Anforderungen. Nach § 9 EEG müssen Betreiber bestimmter Anlagen unter anderem technische Voraussetzungen schaffen, damit die Einspeisung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfasst und geregelt werden kann.
Bei einer modernen PV-Anlage können daher beispielsweise Wechselrichter, Batteriespeicher, Energiemanagementsystem und Steuerungstechnik miteinander verbunden werden. Das Ziel ist ein möglichst intelligentes Zusammenspiel von Erzeugung, Verbrauch, Speicherung und Netzeinspeisung.
Wer eine PV-Anlage mit Speicher, Wärmepumpe, Klimaanlage oder Wallbox plant, sollte die einzelnen Komponenten nicht isoliert betrachten.
Sinnvoll ist es, bereits bei der Planung zu klären:
Eine frühzeitige Abstimmung kann helfen, spätere Verzögerungen bei Anschluss, Messung oder Inbetriebnahme zu vermeiden.
Die Netzanmeldung kann für Anlagenbetreiber schnell unübersichtlich werden.
Welcher Verteilnetzbetreiber ist zuständig? Welche technischen Daten werden benötigt? Welche Formulare müssen ausgefüllt werden? Was gilt bei einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher, Wärmepumpe, Wallbox oder Klimaanlage? Und welche Angaben müssen für die Steuerbarkeit nach § 14a EnWG gemacht werden?
Sie müssen sich darum nicht selbst kümmern.
Wenn Sie Ihre neue Energieanlage über naturwärme realisieren, können Sie uns mit einer entsprechenden Vollmacht beauftragen.
Wir koordinieren die erforderlichen Schritte und sorgen dafür, dass die notwendigen technischen Angaben und Unterlagen beim Netzbetreiber eingereicht werden.
Dabei berücksichtigen wir insbesondere die Besonderheiten von:
Sie müssen sich nicht selbst durch die Formulare und Prozesse des Netzbetreibers arbeiten.
naturwärme koordiniert die erforderlichen Schritte rund um Ihre Energieanlage.
Die Anmeldung berücksichtigt die technischen Eigenschaften Ihrer PV-Anlage, Ihres Speichers und Ihrer weiteren Verbraucher.
Bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen werden die geltenden Anforderungen an Anmeldung und Steuerbarkeit berücksichtigt.
Gerade bei PV-Anlagen achten wir auf die notwendigen Schritte rund um technische Fertigstellung und Inbetriebnahme.
Sie konzentrieren sich auf Ihre neue Energieanlage – naturwärme kümmert sich um die Netzanmeldung.
Dann machen Sie die Netzanmeldung nicht zu Ihrem nächsten Bürokratieprojekt.
Mit Ihrer Vollmacht übernimmt naturwärme die Netzanmeldung und die Kommunikation mit dem zuständigen Verteilnetzbetreiber für Sie.
Von der Photovoltaikanlage über den Batteriespeicher bis hin zu Wärmepumpe, Wallbox und Klimaanlage: Wir behalten die verschiedenen Komponenten und die notwendigen netzseitigen Schritte im Blick.
Sagen Sie uns, was Sie planen. Wir klären den zuständigen Netzbetreiber, die erforderlichen Unterlagen und übernehmen die Anmeldung mit Ihrer Vollmacht.
Weiterführende Themen rund um Ihr Vorhaben.
Sagen Sie uns, was Sie planen — wir klären den zuständigen Netzbetreiber und übernehmen die Anmeldung mit Ihrer Vollmacht.
Sagen Sie uns, was Sie planen — wir klären den zuständigen Netzbetreiber und übernehmen die Anmeldung mit Ihrer Vollmacht.