Gefördert wird das Heizen, nicht das Kühlen. Wann eine Split-Klimaanlage unter die Heizungsförderung fällt und was bei der Kombination mit einer Wärmepumpe zu beachten ist.
Eine moderne Klimaanlage kann mehr als nur kühlen. Viele Split-Klimaanlagen arbeiten technisch als Luft-Luft-Wärmepumpe und können Räume sowohl kühlen als auch effizient beheizen. Genau diese Heizfunktion ist für die staatliche Förderung entscheidend: Wer eine geeignete Split-Klimaanlage als Wärmeerzeuger einsetzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Heizungsförderung der KfW profitieren.
Besonders interessant wird die Förderung, wenn neben einer Klimaanlage auch eine Wärmepumpe für die zentrale Beheizung des Hauses geplant ist. Hier kommt es auf die richtige Planung und Antragstellung an. Denn grundsätzlich können mehrere Maßnahmen förderfähig sein – die Förderhöchstgrenzen lassen sich jedoch nicht einfach für jedes Gerät erneut ausschöpfen.
Wir erklären, wann eine Klimaanlage förderfähig ist, wie hoch die Förderung 2026 ausfallen kann und was bei der Kombination von Wärmepumpe und Klimaanlage zu beachten ist.
Die wichtigsten Punkte vorweg:
Das hängt entscheidend von der Art der Klimaanlage ab.
Eine klassische Klimaanlage, die ausschließlich der Kühlung dient, ist im privaten Einfamilienhaus nicht ohne Weiteres über die Heizungsförderung förderfähig. Anders sieht es bei modernen Split- und Multisplit-Klimaanlagen mit Heizfunktion aus.
Technisch handelt es sich dabei um Luft-Luft-Wärmepumpen: Im Sommer transportieren sie Wärme aus dem Gebäude nach außen. Im Winter lässt sich der Prozess umkehren. Die Anlage entzieht der Außenluft Wärme und gibt diese über die Innengeräte an die Räume ab.
Wird eine solche Anlage entsprechend dem Förderzweck als Heizungsanlage beziehungsweise Heizungsunterstützung eingesetzt und erfüllt sie die technischen Mindestanforderungen, kann sie grundsätzlich unter die Wärmepumpenförderung fallen. Die KfW nennt selbst Klima-Split-Anlagen als Beispiel für förderfähige Luft-Luft-Wärmepumpen.
Für die Heizungsförderung kommen vor allem Mono- und Multisplitgeräte mit Wärmepumpenfunktion infrage.
Die Anlage muss die jeweils geltenden technischen Mindestanforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude erfüllen. Ein wichtiges Kriterium ist die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz.
Für Luft-Luft-Wärmepumpen beziehungsweise Split-Klimaanlagen nennt der aktuelle Fachbeitrag von heizung.de beispielsweise folgende Werte:
Ob ein konkretes Modell die Voraussetzungen erfüllt, sollte vor Bestellung und Förderantrag anhand der aktuellen Förderunterlagen beziehungsweise Wärmeerzeugerlisten geprüft werden.
Wird eine förderfähige Split-Klimaanlage als Luft-Luft-Wärmepumpe über die Heizungsförderung berücksichtigt, gelten grundsätzlich die Förderregeln für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung.
Seit dem 21. Juli 2026 beträgt die Grundförderung für Wärmepumpen 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Abhängig von den persönlichen und technischen Voraussetzungen können weitere Förderbestandteile hinzukommen. Nach den aktuellen Förderbedingungen können private Selbstnutzer insgesamt bis zu 80 Prozent Förderung erreichen.
Möglich sind insbesondere:
Für eine förderfähige Wärmepumpe beziehungsweise Luft-Luft-Wärmepumpe steht grundsätzlich eine Basisförderung von 30 Prozent zur Verfügung.
Wer eine bestimmte alte Heizung ersetzt und die Voraussetzungen erfüllt, kann zusätzlich einen Klimageschwindigkeitsbonus erhalten. Seit dem 21. Juli 2026 beträgt dieser zunächst 16 Prozent. Ab Februar 2027 wird der Bonus schrittweise reduziert.
Selbstnutzende Eigentümer können abhängig vom zu versteuernden Haushaltseinkommen zusätzlich einen Einkommensbonus erhalten. Die seit Juli 2026 geltenden Regeln sehen eine gestaffelte Förderung nach Einkommen vor.
Für bestimmte besonders effiziente elektrisch angetriebene Wärmepumpen kann ein zusätzlicher Effizienzbonus relevant sein. Voraussetzung ist insbesondere die Nutzung bestimmter Wärmequellen oder eines natürlichen Kältemittels.
Bei einer typischen Luft-Luft-Wärmepumpe sollte deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob die technischen Voraussetzungen für diesen Bonus tatsächlich erfüllt werden.
Ein besonders wichtiger Punkt bei der Planung mehrerer Heizsysteme ist der Förderhöchstbetrag.
Für ein Einfamilienhaus mit einer Wohneinheit können bei Anträgen nach den seit 21. Juli 2026 geltenden Bedingungen zunächst bis zu 28.000 Euro förderfähige Kosten berücksichtigt werden. Ab dem 1. Februar 2027 wird dieser Betrag erstmals reduziert und anschließend schrittweise weiter abgesenkt.
Bei Mehrfamilienhäusern gelten gestaffelte Beträge je Wohneinheit. Entscheidend ist:
Wer also beispielsweise eine Luft-Wasser-Wärmepumpe für 25.000 Euro und zusätzlich eine förderfähige Split-Klimaanlage beziehungsweise Luft-Luft-Wärmepumpe für 8.000 Euro einbaut, kann nicht automatisch zweimal den maximalen Förderbetrag ansetzen.
Grundsätzlich können unterschiedliche beziehungsweise weitere Maßnahmen beantragt werden. Das BMWE stellt in seinen aktuellen BEG-FAQ ausdrücklich klar, dass mehrere Anträge für unterschiedliche, nicht identische Maßnahmen möglich sind.
Dabei müssen jedoch die Förderhöchstgrenzen des jeweiligen Investitionsobjekts beachtet werden. Beim Heizungstausch gilt die entsprechende Höchstgrenze unabhängig vom Zeitraum und unabhängig von der Anzahl der gestellten Anträge.
Genau dieser Punkt ist bei der Kombination von Wärmepumpe und Klimaanlage besonders wichtig.
Ein Hauseigentümer möchte seine alte Gasheizung ersetzen. Geplant sind:
Sie übernimmt die zentrale Beheizung des Hauses über Fußbodenheizung oder Heizkörper und gegebenenfalls die Warmwasserbereitung.
Zusätzlich werden beispielsweise Schlafzimmer und Dachgeschoss mit Innengeräten ausgestattet. Die Anlage kann im Sommer kühlen und in der Übergangszeit beziehungsweise im Winter zusätzlich heizen.
Sind beide Anlagen technisch förderfähig und Bestandteil des förderfähigen Heizkonzepts, kann grundsätzlich geprüft werden, ob beide Systeme bei der Heizungsförderung berücksichtigt werden können.
Die förderfähigen Kosten sind jedoch gemeinsam innerhalb des für das Gebäude geltenden Förderhöchstbetrags zu betrachten.
Angenommen, für ein Einfamilienhaus gelten maximal 28.000 Euro förderfähige Ausgaben. Die Investition beträgt:
Selbst wenn beide Anlagen dem Grunde nach förderfähig sind, werden für die Heizungsförderung nicht automatisch 31.000 Euro berücksichtigt. Die förderfähigen Ausgaben sind durch den für das Gebäude geltenden Förderhöchstbetrag begrenzt.
Der konkrete Förderbetrag hängt jedoch immer von Antragsteller, Einkommen, bestehender Heizung, technischer Ausführung, Förderzeitpunkt und den tatsächlich anerkannten Kosten ab.
Ein häufiger Denkfehler besteht darin, Wärmepumpe und Klimaanlage einfach nacheinander zu beantragen, um den Förderhöchstbetrag zweimal nutzen zu können.
Das funktioniert grundsätzlich nicht.
Die offiziellen BEG-FAQ stellen klar, dass die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben beim Heizungstausch unabhängig vom Zeitraum und unabhängig von der Anzahl der gestellten Anträge gilt.
Wer beispielsweise zunächst die zentrale Wärmepumpe fördern lässt und später eine weitere Luft-Luft-Wärmepumpe beantragt, erhält dadurch also keinen neuen vollständigen Fördertopf für dasselbe Gebäude.
Wer beide Systeme plant und Fördermittel optimal nutzen möchte, sollte die Gesamtanlage bereits vor Antragstellung betrachten.
Nicht jede Klimaanlage mit Heizfunktion erfüllt automatisch die technischen Anforderungen der Heizungsförderung. Das konkrete Gerät sollte deshalb vor Vertragsabschluss geprüft werden.
Soll die zentrale Wärmepumpe das gesamte Gebäude beheizen und die Klimaanlage lediglich an wenigen heißen Sommertagen kühlen, ist die förderrechtliche Situation anders zu bewerten als bei einer Luft-Luft-Wärmepumpe, die tatsächlich einen relevanten Beitrag zur Raumheizung übernimmt.
Die vorgesehene Funktion sollte deshalb aus der Planung und den Förderunterlagen eindeutig hervorgehen.
Bei einem Einfamilienhaus kann die zentrale Wärmepumpe den maximal förderfähigen Kostenrahmen bereits weitgehend ausschöpfen. Zusätzliche Kosten einer Split-Klimaanlage führen dann möglicherweise nicht mehr zu einem höheren Zuschuss.
Die Kombination kann technisch trotzdem sinnvoll sein – nur entsteht aus den zusätzlichen Kosten nicht zwangsläufig eine zusätzliche Förderung.
Dieselben Kosten dürfen nicht zweimal gefördert werden. Rechnungen und Kostenpositionen sollten daher eindeutig den jeweiligen Maßnahmen zugeordnet werden.
Für die KfW-Heizungsförderung werden unter anderem ein förderkonformer Liefer- oder Leistungsvertrag und eine Bestätigung zum Antrag (BzA) benötigt.
Der Vertrag muss die förderrechtlich erforderlichen Bedingungen enthalten. Erst anschließend sollte der Förderantrag nach den Vorgaben der KfW gestellt werden.
Gerade bei der Kombination aus Luft-Wasser- und Luft-Luft-Wärmepumpe sollte der Fachbetrieb nicht nur die technische Dimensionierung, sondern auch die Förderfähigkeit der geplanten Geräte berücksichtigen.
Ja, in bestimmten Gebäuden kann diese Kombination sehr interessant sein.
Eine zentrale Luft-Wasser-, Sole-Wasser- oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe versorgt das Gebäude effizient mit Heizwärme und Warmwasser. Eine zusätzliche Split-Klimaanlage kann dagegen gezielt Räume versorgen, in denen im Sommer besonders hohe Temperaturen entstehen.
Typische Beispiele sind:
Im Sommer übernimmt die Splitanlage die aktive Kühlung. In der Übergangszeit kann sie Räume sehr schnell erwärmen, ohne dass das gesamte zentrale Heizsystem hochgefahren werden muss.
Damit entsteht ein hybrides Wärmepumpenkonzept aus zentraler und dezentraler Wärmeversorgung.
Für private Wohngebäude sollte zwischen einer reinen Kühlanlage und einer Luft-Luft-Wärmepumpe unterschieden werden.
Die attraktive Heizungsförderung entsteht nicht allein dadurch, dass im Sommer gekühlt wird. Förderrelevant ist vielmehr die Funktion als effiziente Heizungsanlage beziehungsweise Heizungsunterstützung.
Anders können die Förderbedingungen im gewerblichen beziehungsweise nicht zu Wohnzwecken genutzten Bereich aussehen. Hier kommen unter anderem Fördermöglichkeiten für energieeffiziente Kälte- und Klimatechnik infrage.
Im Rahmen der Kälte-Klima-Richtlinie werden 2026 beispielsweise bestimmte energieeffiziente Anlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln gefördert. Dieses Programm richtet sich jedoch unter anderem an Unternehmen, Kommunen, gemeinnützige Organisationen, Hochschulen, Schulen und Krankenhäuser – Privatpersonen sind bei dieser Förderung nicht antragsberechtigt. Anträge sind nach aktuellem Stand noch bis zum 31. Dezember 2026 möglich.
Bei diesem Thema kommt es häufig zu Verwechslungen.
Für die Heizungsförderung im privaten Wohngebäude ist aktuell grundsätzlich die KfW zuständig. Das betrifft auch förderfähige Luft-Luft-Wärmepumpen, die häufig als Split-Klimaanlagen bezeichnet werden.
Das BAFA ist innerhalb der BEG weiterhin unter anderem für weitere energetische Einzelmaßnahmen zuständig. Dazu können beispielsweise Maßnahmen an Gebäudehülle oder Anlagentechnik gehören.
Daneben existiert die eigenständige Kälte-Klima-Richtlinie für bestimmte nicht private Antragsteller.
Für Nichtwohngebäude bestehen weitere Möglichkeiten.
Im Rahmen der BEG kann beispielsweise Kältetechnik zur Raumkühlung als Anlagentechnik gefördert werden. Das BAFA nennt hierfür aktuell einen Grundfördersatz von 15 Prozent. Die Antragstellung erfordert in diesem Fördersegment die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten.
Zusätzlich kann für bestimmte energieeffiziente Kälte- und Klimaanlagen die Kälte-Klima-Richtlinie relevant sein.
Unternehmen sollten daher vor einer Investition prüfen, welches Förderprogramm zur geplanten Anlage und Gebäudenutzung passt.
Wer bereits eine Zuschusszusage für eine geförderte energetische Einzelmaßnahme erhalten hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich einen KfW-Ergänzungskredit nutzen.
Für Eigentümer empfiehlt sich folgende Reihenfolge:
Gerade wenn zwei unterschiedliche Wärmepumpensysteme gleichzeitig installiert werden, lohnt es sich, die Förderstrategie vor der Auftragserteilung festzulegen.
Moderne Split-Klimaanlagen sind technisch häufig Luft-Luft-Wärmepumpen. Werden sie zum Heizen eingesetzt und erfüllen die technischen Mindestanforderungen, können sie deshalb grundsätzlich von der staatlichen Heizungsförderung profitieren.
Wer gleichzeitig eine zentrale Wärmepumpe und eine Klimaanlage mit Heizfunktion plant, sollte beide Systeme jedoch von Anfang an gemeinsam betrachten.
Gleichzeitig müssen die Kosten eindeutig zugeordnet und die technischen Förderbedingungen für beide Anlagen eingehalten werden.
Eine frühzeitige Förder- und Anlagenplanung verhindert daher nicht nur Fehler bei der Antragstellung. Sie hilft auch dabei zu entscheiden, welche Kombination aus zentraler Wärmepumpe und Split-Klimaanlage energetisch und wirtschaftlich tatsächlich sinnvoll ist.
Förderbedingungen können sich kurzfristig ändern. Maßgeblich sind immer die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Richtlinien, technischen Mindestanforderungen und Förderbedingungen von KfW, BAFA und Bund.
naturwärme prüft mit Ihnen, welche Anlagen förderfähig sind und in welcher Reihenfolge Planung und Antrag sinnvoll aufgesetzt werden.
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Ja, eine Split-Klimaanlage kann förderfähig sein, wenn sie technisch als Luft-Luft-Wärmepumpe arbeitet, zum Heizen eingesetzt wird und die technischen Mindestanforderungen des jeweiligen Förderprogramms erfüllt.
Auch Multisplitanlagen können grundsätzlich als Luft-Luft-Wärmepumpen förderfähig sein. Entscheidend sind die technischen Daten und die Anforderungen der Heizungsförderung.
Eine reine Komfortkühlung ist im privaten Einfamilienhaus nicht mit der Förderung einer neuen Wärmepumpenheizung gleichzusetzen. Die hohe Heizungsförderung setzt voraus, dass eine förderfähige Anlage als Wärmeerzeuger beziehungsweise Heizungsunterstützung eingesetzt wird.
Das kann grundsätzlich möglich sein, wenn beide Anlagen die jeweiligen Förderbedingungen erfüllen. Allerdings gilt beim Heizungstausch ein Förderhöchstbetrag für das Gebäude. Dieser lässt sich nicht dadurch vervielfachen, dass für Wärmepumpe und Luft-Luft-Wärmepumpe mehrere Anträge gestellt werden.
Eine weitere, nicht identische Maßnahme kann grundsätzlich erneut beantragt werden. Der Förderhöchstbetrag für den Heizungstausch gilt jedoch unabhängig von der Anzahl der Anträge. Wurde der Kostenrahmen bereits ausgeschöpft, entsteht durch einen späteren Antrag kein neuer vollständiger Förderhöchstbetrag.
Eine förderfähige Luft-Luft-Wärmepumpe kann grundsätzlich die 30-prozentige Grundförderung erhalten. Abhängig von den individuellen Voraussetzungen können weitere Boni hinzukommen. Seit dem 21. Juli 2026 sind für private Selbstnutzer unter bestimmten Voraussetzungen insgesamt bis zu 80 Prozent Förderung möglich.
Nach einer entsprechenden Zuschusszusage kann gegebenenfalls ein KfW-Ergänzungskredit genutzt werden. Dieser kann bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit betragen.