Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp ab 2023

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen 2023

Gute Nachrichten für zukünftige Solaranlagen-BetreiberInnen

 

Auf dem Weg in eine grünere Zukunft hat die deutsche Regierung beschlossen, die Umsatz- und Einkommenssteuer für PV-Anlagen abzuschaffen. Eine Neuregelung hinsichtlich der Umsatzsteuer macht es vor allem privaten Betreibern künftig möglich, ihre Anlage zum Nettopreis zu erwerben!

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen 

Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 die Abschaffung der Umsatz- und Einkommenssteuer für PV-Anlagen bis 30 kWp beschlossen, um Betreiberinnen und Betreibern den bürokratischen Aufwand zu ersparen.
Diese Ankündigung ist Teil einer größeren Anstrengung des Bundeskabinetts, Deutschland nachhaltiger zu machen.

Mit dem Jahressteuergesetz werden zum 1. Januar 2023 alle PV-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW für Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien sowie für Mehrfamilienhäuser bis 15 kW je Wohnung oder Geschäftseinheit, insgesamt jedoch nur bis max. 100 kW Leistung pro Steuerpflichtigen, von der Einkommenssteuer befreit.
Bisher waren auf Antrag nur Anlagen bis zu einer Leistungsgrenze von 10 kW befreit.

Neben der Einführung der Ertragssteuerbefreiung und der Absenkung des Umsatzsteuersatzes bei der Lieferung solcher Anlagen ist auch eine “punktuelle Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen vorgesehen”.
Lohnsteuerhilfevereine dürfen künftig Arbeitnehmer*innen weiter steuerlich beraten, wenn sie in eine PV-Anlage investiert haben.

Informieren Sie sich jetzt und starten Sie schon bald Ihre persönliche Energiewende.

Die wichtigsten steuerlichen Erleichterungen für PV-Betreiber in Kürze:

  1. Jahressteuergesetz: Zum 1. Januar 2023 sollen alle PV-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kWp für Ein- und Mehrfamilienhäuser bis 15 kWp je Wohnung, sowie Gewerbeimmobilien, insgesamt nur bis max. 100 kWp Leistung pro Steuerpflichtigen, von der Einkommenssteuer befreit.
  2. Durch die Einkommensteuerbefreiung entfällt die Verpflichtung, den Gewinn zu ermitteln und damit auch die komplizierte „Einnahme-Überschuss-Rechnung“.
  3. Die Mehrwertsteuer für die Lieferung + Installation von PV-Anlagen von Wohngebäuden wird auf 0 % gesenkt. Die Anschaffungskosten werden dadurch erheblich verringert. Zudem können Betreiber aufgrund des Nullsteuersatzes ohne Nachteile von der bürokratieärmeren, umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerreglung Gebrauch machen.
  4. Auch die Anschaffung eines Balkonkraftwerks fällt unter die Steuerbefreiung. 
  5. Aufgepasst: Auf Reparaturen ohne gleichzeitige Ersatzteillieferung fallen aber wie bislang auch 19 % Umsatzsteuer an. 

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