Allgemeine rechtliche Fragen zur Anschaffung und Installation von Balkonkraftwerken

FAQ’s zu Balkonkraftwerken

 

Allgemeines und Rechtliches

Immer wieder stellen sich in der Verbindung mit Balkonkraftwerken und deren Anschaffung auch rechtliche Fragen und verbindliche Vorgaben, die einzuhalten sind. Einige dieser immer wiederkehrende Fragen möchten wir heute klären, damit der Start mit dem selbst gewonnenen Strom aus einem Balkonkraftwerk so unbeschwert wie möglich ist.

Mehr Informationen und allgemeine FAQs zur Thematik finden Sie auf der Seite “Mini Photovoltaikanlage”.

Muss der Anschluss durch einen Elektriker oder einen Fachbetrieb erfolgen?

Nein! Der Anschluss in den Endstromkreis ist für den Laien vorgesehen durch die Änderung der DIN VDE 0100-551-1:2016-09 und somit völlig legal.

Balkonkraftwerke in der Wohnung: muss der Vermieter bzw. die Eigentümergemeinschaft zustimmen?

Hierfür müssen Sie einmal in den Mietvertrag schauen. Wenn das Anbringen von Dingen am Balkon nicht ausdrücklich untersagt ist, muss der Vermieter formal nicht zustimmen.
Bei Flächen, die zur normalen Mietsache gehören wie eine Terrasse oder ein eigener Garten ist keine Zustimmung notwendig.
Bei Gemeinschaftsflächen wie Brüstung, Fassade oder dem Dach ist es empfehlenswert den Vermieter um Erlaubnis zu bitten. Hier muss sonst im schlimmsten Fall wieder abgebaut werden.
Selbes gilt bei einer Eigentümergemeinschaft. Hier gilt jedoch seit 2020: ist die Mehrheit einverstanden, dann ist dies ausreichend.

Muss eine extra Versicherung abgeschlossen werden?

Eine gesonderte Versicherung ist nicht notwendig und vorgesehen. Es ist jedoch ggf. sinnvoll, die Anlage mit in die Haft- oder Hausratsversicherung aufzunehmen, damit z.B. auch Sturmschäden abgedeckt sind.
Erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrer Versicherung.

Mein Netzbetreiber fordert von mir die Anmeldung nach VDE AR-N 4105 durch einen eingetragenen Fachbetrieb. Was nun?

In den aktuell geltenden Gesetzen und Normen findet sich diese Regelung wieder. Es empfiehlt sich, alle notwendigen Formulare eigenständig auszufüllen. Vom Gesetzgeber wird in §19 Absatz 3 NAV eine Anmeldung gefordert, weitergehende Vorgaben zur konkreten Umsetzung gibt es nicht.

Was passiert, wenn ich es verpasst habe, mein Steckersolargerät in das Marktstammdatenregister einzutragen?

Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht kann die Bundesnetzagentur in der Theorie ein Bußgeld nach §21 MaStRV aussprechen.
In der Realität ist dies jedoch kaum umsetzbar, da mit einem Balkonkraftwerk keine EEG – Vergütung für eingespeisten Strom erzielt wird.
Die Möglichkeiten Strafen auszusprechen sind also sehr eingeschränkt.

Muss mein Stromzähler durch die Anschaffung eines Balkonkraftwerkes ausgetauscht werden?

Für den Betrieb eines Balkonkraftwerkes ist ein Zähler mit Rücklaufsperre oder ein Zweirichtungszähler vorgeschrieben.
Grund hierfür ist, dass ein Rückwärtslaufen des Zählers nicht gestattet ist und alle eingespeisten Strommengen erfasst werden müssen.
Sollte ein Zählertausch bei Ihnen erforderlich sein, meldet sich der Netzbetreiber bei Ihnen nach der Anmeldung.

Darf ein Netzbetreiber ein Balkonkraftwerk verbieten?

Grundsätzlich darf der Netzbetreiber das nicht. 
Eine Ausnahme gibt es, wenn der Netzbetreiber eine schädliche Netzrückwirkung nachweisen kann. Die Zugriffsmöglichkeiten eines Netzbetreibers enden hinter dem Zähler, sofern Sie keine Änderungen der technischen bzw. elektrischen Gebäuderüstung vornehmen.


Hinweis:
Es handelt sich bei unseren Inhalten nicht um eine rechtliche Beratung!
Benötigen Sie eine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt!

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Im Jahr 2021 belief sich der mittlere Stromverbrauch deutscher Haushalte nach Angaben des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft auf rund 2.800 Kilowattstunden.

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